Satzung des Vereins für Entwicklungsökonomische Forschungsförderung


Überblick:


§ 1 Name, Sitz, Zweck

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Vorstand

§ 4 Beirat

§ 5 Mitgliederversammlung

§ 6 Entlastung des Vorstandes

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung





§ 1 Name, Sitz, Zweck

1. Der Verein führt den Namen Verein für entwicklungsökonomische Forschungsförderung (im folgenden Verein genannt). Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung entwicklungsökonomischer Forschungsvorhaben. Dazu werden Projekte mit Bezug auf Entwicklungs- und Transformationsländer im Bereich der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung unterstützt und eigenständig durchgeführt. Fortbildungsmaßnahmen veranstaltet sowie wissenschaftliche Veröffentlichungen publiziert, die sich mit entwicklungsökonomischen Fragestellungen in Entwicklungs- und Transformationsländern befassen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Daneben kann der Verein nur die Kosten von Fortbildungsmaßnahmen auf deren Teilnehmer umlegen.

2. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluß jeden Kalendervierteljahres möglich ist.

c) Ausschluß aus wichtigem Grund nach Gewährung von ausreichendem rechtlichen Gehör durch Beschluß des Vorstands. Dieser Beschluß kann vom Mitglied durch Einspruch innerhalb von vier Wochen angefochten werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall vereinsintern endgültig. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, oder wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Höhe eines Jahresbeitrages länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Beendigung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4. In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist.



§ 3 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

2. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

3. Der Verein wird nach innen und außen durch den Präsidenten mit Einzelvertretungsbefugnis oder durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Vizepräsident sein muß.

4. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, des Vizepräsidenten zusammen und ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, wovon mindestens einer der Präsidenten anwesend sein muß. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

5. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder - falls der Präsident bei der Vorstandssitzung abwesend war - vom Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist.

6. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Organisation des Vereins und erläßt eine Geschäftsordnung. Sie kann für bestimmte Fragen Arbeitsausschüsse einsetzen, um sachlich interessierten Verbänden und Vereinen und sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die ständige Mitarbeit bei der Verwirklichung des Vereinszweckes zu ermöglichen.

§ 4 Beirat

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung einen Beirat einrichten, der aus mindestens drei, höchstens 10 Mitgliedern besteht. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von höchstens zwei Jahren berufen.

2. Der Beirat wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten mindestens einmal im Jahr einberufen, um mit dem Vorstand die programmbezogenen Angelegenheiten des Vereins gemäß § 1, Absatz 2 dieser Satzung zu beraten und für die weitere Arbeit Anregungen zu geben.

3. Vor der Entscheidung über wichtige programmbezogene Angelegenheiten des Vereins soll der Beirat gehört werden.

4. Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, vom Vorsitzenden des Beirats geleitet.



§ 5 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen.

3. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladung zu erfolgen, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief an die Mitglieder.

4. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sollen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

5. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahmen des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung;

b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;

c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

d) die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;

e) der Beschluß über die Anfechtung des Ausschlusses von Mitgliedern durch den Vorstand;

f) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

g) die Wahl von zwei Kassenprüfern;

h) die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden;

i) die Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist.



§ 6 Entlastung des Vorstandes

1. Die Kassenprüfung ist jährlich von den Kassenprüfern durchzuführen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.



§ 7 Satzungsänderung und Auflösung

1. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluß ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen. Dieser Förderverein hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken der Wissenschaftsförderung im Sinne des § 1 zuzuführen.



Gießen, den 16. Dezember 1996